Webdesign: Panikmache bei der Barrierefreiheit?
„Unternehmen müssen Ihre Website bis Mitte 2025 barrierefrei gestalten“.
So oder so ähnlich liest es sich in diesen Tagen viel im Netz. Ist das Panikmache? Was steckt dahinter?
Zu den Grundlagen: Woher kommt die Pflicht?
Auf der Basis der Europäischen Norm mit dem Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“ (EN 301 549) müssen auch deutsche Unternehmen und Einrichtungen im Hinblick auf ihre Informations- und Kommunikationstechnologie barrierefreier werden. Dafür soll das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) (bfsg-gesetz.de) bzw. die zugehörige Verordnung (BFGSV) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/verordnung-zum-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 sorgen.
Betroffen sind neben Technologien wie Betriebssystemen oder Bank- und Fahrscheinautomaten auch Websites und Webshops für Verbraucher. Stichtag für die Umsetzung ist der 28. Juni 2025. Das heißt, Produkte, die zu diesem Datum in den Verkehr gebracht werden, müssen die Norm erfüllen.
Hinweis zur Verpflichtung für öffentliche Stellen
Der öffentliche Sektor verpflichtete sich übrigens schon zum 23. September 2018 zu mehr digitaler Barrierefreiheit mit der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte im Bundesgleichstellungsgesetz (BGG). Darüber hinaus gibt es bundeslandspezifische Richtlinien.
Was bedeutet das für mich als Websitebetreiber:in?
Wenn Sie als Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden mit Verbraucher:innen kommunizieren und Dienstleistungen über Ihre Website anbieten oder z. B. einen Webshop für Verbraucherartikel haben und sich noch nicht mit dem Thema barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie beschäftigt haben, sollten Sie jetzt weiterlesen.
Wenn Sie rein privat oder als Kleinunternehmer:in eine Website betreiben, sind Sie von der aktuellen Verordnung nicht betroffen.
Wenn Sie eine öffentliche Einrichtung sind, sollten Sie schon länger an dem Thema dran sein.
Darüber hinaus kann ein Unternehmen von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden, sollten die Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (bfsg-gesetz.de).
Was bedeutet Barrierefreiheit auf der Website?
Konkrete Vorgaben und einen Maßnahmenkatalog gibt es durch die Gesetzgebung nicht – unter anderem, um Innovation nicht zu behindern. Grob lassen sich folgende Handlungsstränge festhalten: Zum einen müssen technische Anforderungen erfüllt sein, aber auch der Content selbst spielt eine Rolle. Assistive Technologien sollten unterstützt sein, und das Design in Größe und Kontrast sollte eine gute Erfassbarkeit der Inhalte ermöglichen. Der Content muss gut geplant und selbst barrierefrei sein. Wird z. B. eine PDF zum Download angeboten, sollte diese auch barrierefrei sein. Ein Video sollte Untertitel und im besten Fall ein:e Gebärdendolmetscher:in enthalten. Metadaten müssen ausgefüllt werden.
Die gute Nachricht: Wenn Sie mit uns Ihre Website erstellen oder erstellt haben, sind bereits viele Anforderungen erfüllt.
Gibt es konkrete Handlungsanleitungen?
Die WCAG
Sowohl die europäische Norm wie auch die deutsche Verordnung beziehen sich auf die Website-Content-Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Barrierefreiheit im Netz weiterzuentwickeln und dazu detaillierte Vorgaben zu machen. In drei Abstufungen werden unterschiedliche Anforderungen benannt.
In der ersten Stufe der WCAG (A) geht es vor allem um eine konsistente Seitenstruktur, Farbkontraste für gute Lesbarkeit, Navigationsmöglichkeiten wie z. B. Tastennavigation mit Sprungmenü oder Textalternativen für Bilder. Bei vielen Kund:innen bedeutet das vor allem das Ausfüllen von Metadaten.
In der zweiten Stufe (AA) ergänzen flexiblere Eingabemethoden und die Möglichkeit zur individuellen Anpassung der Darstellung sowie eine größere Unterstützung für Assistenztechnologien das Barrierefreiheits-Besteck.
In der dritten und letzten Stufe (AAA) wird das Angebot und die Individualisierung noch größer. Dazu gehören z. B. mehr Eingabemethoden für Interaktion, bis hin zur Braillezeile oder die Bereitstellung von Gebärdendolmetscher:innen für multimediale Inhalte – anstatt hier nur Textalternativen anzubieten.
Ist Barrierefreiheit nicht grundsätzlich eine gute Idee?
Neben den gesetzlichen Vorgaben spielt, wie immer bei KERN, auch die Zielgruppe eine Rolle. So sollte ich mir als Websitebetreiber:in immer die Frage stellen: Wie barrierefrei muss meine Seite sein?
Als „Verein für Menschen mit Behinderung“ ist es vielleicht sinnvoll, nicht nur die Basisanforderungen zu erfüllen, sondern auch meinen Content darauf auszurichten – mit Untertiteln, gebärdensprachlicher Übersetzung, der Unterstützung von Technologien für Blinde oder Inhalten in leichter Sprache.
Noch Fragen?
Gerne bieten wir Ihnen eine Begutachtung Ihrer Website im Hinblick auf das Thema Barrierefreiheit an. Bei neuen Websiteprojekten ist ein Baustein zur barrierefreien Gestaltung der Website immer schon enthalten.
Links:
Diese Seite der „Aktion Mensch“ nähert sich dem Thema über den Inklusionsgedanken und bietet konkrete Hilfe und Maßnahmen:
Barrierefreie Website | Aktion Mensch
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV, 15.06.2022: